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1. Geltungsbereich / Anbote / Formerfordernisse / AGB´s der Vertragspartner
1.1. Wir schließen Verträge ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Diese Bedingungen gelten nur für Rechtsgeschäfte iSd § 1 KSchG nicht. Sämtliche unserer Erklärungen, insbesondere unsere Willenserklärungen, sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen. Abweichungen davon bedürfen der Schriftform.
1.2. Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von den AGB oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden udgl, insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern etc abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich und schriftlich Bezug genommen wurde.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs- oder Lieferbedingungen etc unserer Vertragspartner sind für uns nicht verbindlich, auch dann nicht, wenn wir deren Anwendung nicht ausdrücklich widersprochen haben.
2. Lieferung
2.1. Wir liefern „ab Werk“ („EXW“) nach den Incoterms 2000, deren Anwendung hiermit ausdrücklich vereinbart wird, soweit den AGB nichts davon abweichendes zu entnehmen ist, und zwar nach unserer Wahl ab einem unserer Werke, das wir spätestens mit unserer Benachrichtigung, dass unserem Vertragspartner die Lieferung zur Verfügung steht, bekannt geben.
2.2. Nur schriftlich zugesagte Liefertermine sind verbindlich. Sollten wir jedoch an der zeitgerechten Lieferung durch Betriebsstörungen jeder Art, Behinderung durch Streik oder Aussperrung in unserem Betrieb sowie durch Einflüsse höherer Gewalt oder anderer für uns unabwendbarer Umstände gehindert sein, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung frei. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ohne jegliche Haftung für Schäden vom Vertrag zurückzutreten oder unserem Vertragspartner sobald als möglich zu liefern. Wir werden unserem Vertragspartner von derartigen Umständen unverzüglich Mitteilung machen.
3. Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang richtet sich nach den dafür in den vereinbarten Incoterms 2000 für Lieferungen „ab Werk“ (EXW“) vorgesehenen Bestimmungen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ab Ausstellungsdatum zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Ein Skontoabzug ist jedenfalls nicht zulässig, wenn ältere, fällige Rechnungen nicht vollständig bezahlt sind. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen den jeweils ältesten, noch offenen Forderungen gutzuschreiben; dies unabhängig von einer allfälligen Widmung der Zahlung durch den Schuldner.
4.2. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, zumindest 10 % Verzugszinsen pa in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere gesetzliche Zinsen oder höhere Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben vorbehalten.
4.3. Alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, wie insbesondere Kosten eines Inkassobüros, Anwaltskosten, Gerichtsgebühren etc sind uns vom Schuldner zu ersetzen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Alle von uns gelieferten Sachen verbleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher unserer gegen unseren Vertragspartner bestehender Forderungen unser Eigentum.
5.2. Sofern unser Vertragspartner die von uns gelieferten Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von unserer gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.
5.3. Für den Fall, dass wir unser Eigentumsrecht in Anspruch nehmen, sind wir ohne Ankündigung berechtigt, die von uns gelieferten Sachen jederzeit von jedem Ort abzuholen. Sofern wir Sachen in Ausübung unseres Eigentumsrechtes zurücknehmen, schreiben wir unserem Vertragspartner deren Nettowert abzüglich eines Abschlages von 50 % gut.
5.4. Unser Vertragspartner ist vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, die in jedem Einzelfall gesondert zu erteilen ist, nicht berechtigt, die von uns gelieferten Sachen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weiterzugeben.
5.5. Sofern unser Vertragspartner vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen entgegen diesen Bestimmungen oder auch mit unserer ausdrücklichen Zustimmung über die in unserem Eigentum stehenden Sachen verfügt, tritt er uns bereits mit dem Abschluss des Vertrages mit uns alle ihm daraus entstehenden Ansprüche gegenüber Dritten ab.
5.6. Der Erwerber hat Dritte jedenfalls in geeigneter Weise auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und sie von der Abtretung aller seiner Ansprüche an uns zu verständigen.
6. Gewährleistung / Schadenersatz / Produktinformation
6.1. Allfällige Mängel an den von uns gelieferten Sachen sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz. Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche uns gegenüber setzen außerdem voraus, dass die von uns gelieferten Sachen originalverpackt an den Letztkunden gelangen.
6.2. Für den Fall des Bestehens von Mängeln jeder Art, auch bei der Lieferung von Fehlmengen oder Falschwaren, sind wir berechtigt, die Sachen zu verbessern, (teilweise) auszutauschen oder Fehlmengen nachzuliefern. Unser Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, sofern er uns zuvor schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und eine Nachbesserung in einem angemessenen Zeitraum ermöglicht.
6.3. Schadenersatzansprüche können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn wir Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Jegliche Schadenersatzansprüche können jedenfalls nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Tag unserer Lieferung oder sonstigen Handlungen, die der vollständigen Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen dienen sollte, mehr als 1Jahr vergangen ist. Soweit gesetzlich kürzere Fristen vorgesehen sind, gelten diese.
7. Sicherheiten / Aufrechnung
7.1. Sämtliche uns gewährte Sicherheiten können von uns für sämtliche unserer offenen Forderungen in Anspruch genommen werden, ungeachtet einer allfälligen Widmung derselben, so insbesondere Bankgarantien, Wechsel, Pfandrechte, Bürgschaften etc.
7.2. Die Aufrechnung mit allenfalls gegen uns bestehenden Ansprüchen gegenüber unseren Forderungen ist nicht zulässig.
8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht.
9. Gerichtsstand / Erfüllungsort
9.1. Für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit von uns geschlossenen Verträgen wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Graz jeweils sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Es bleibt uns vorbehalten, nach unserer Wahl für Klagen gegen unsere Vertragspartner einen anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
9.2. Der Erfüllungsort ist immer der Sitz unserer Gesellschaft.
10. Rechtswahl
Es gilt österreichisches Recht..
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